2. Anzuwendendes Recht
(1) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. (2) Bei allen Angeboten
für Bauleistungen einschließlich Montage sind die Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und zwar die
Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften
für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Bestandteil aller Angebote und
Verträge über solche Bauleistungen; dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist
und/oder zwischen unserer Firma und dem Kunden ein Kaufvertrag geschlossen wird.
3. Angebote, Lieferfristen, Bestätigungsschreiben
(1) Angebote sind freibleibend. Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen
insbesondere gegenüber Beauftragten sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder
bestätigt werden. (2) Die angegebenen Lieferfristen/Fertigstellungstermine sind stets unverbindlich, es sei
denn, zwischen dem Kunden und uns wird ausdrücklich ein fester Liefertermin/Fertigstellungstermin vereinbart.
Wir sind für solche Verzögerungen nicht verantwortlich die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere
solche durch höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, rechtmäßigen Streik, Verkehrsstörungen oder ungünstiger
Witterungsverhältnisse. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Verzögerung.
Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen durch uns berechtigt den Kunden zur Geltendmachung
der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat
und diese erfolglos verstrichen ist. (3) Falls durch die in Abs. 2 bezeichneten Umstände die Leistung für uns
unmöglich wird, werden wir von der Leistungspflicht frei. (4) Der Kunde ist verpflichtet, die sich aus seinen
Unterlagen ergebenen Maße mit unseren Auftragsbestätigungen, sofern eine solche vorliegt, unverzüglich
zu vergleichen. Auf eventuelle Abweichungen ist unverzüglich, schriftlich hinzuweisen. Erfolgt dieser Hinweis
nicht, ist der Inhalt der Auftragsbestätigung verbindlich. (5) Abs. 4 gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher
im Sinne des § 13 BGB ist.
4. Lieferung- und Gefahrübergang
(1) Für unsere Leistungen ist die Verladestelle, mithin Schüttorf, Erfüllungsort. Versandkosten und Versandgefahr
trägt der Kunde auch bei Anlieferung durch uns. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Beweislast trägt der Kunde. (2) Der Gefahrenübergang erfolgt im Rahmen von Werkverträgen bei Abnahme
des Werkes; bei Kaufverträgen erfolgt der Gefahrenübergang bei Übergabe der Kaufsache an den
Kunden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
5. Beschaffenheit, Gewährleistung/pauschalisierter Schadensersatz bei Werkverträgen
Ist zwischen dem Kunden und unserer Firma ein Werkvertrag geschlossen worden, so gelten die Regelungen
dieses Abschnitts mit der Maßgabe, dass für den Fall, dass der Kunde Unternehmer im Sinne des
§ 14 BGB ist, die Regelungen der VOB/B und der VOB/C den nachfolgenden Regelungen vorgehen a)
Zeigt sich bereits vor Abnahme des Werks ein Mangel, so kann der Kunde sofort eine angemessene Frist
zur Nacherfüllung setzen. Soweit wir innerhalb der gemäß Satz 1 gesetzten Frist die Nacherfüllung nicht
erbringen, kann der Kunde die Nacherfüllung selbst oder von dritter Seite auf unsere Kosten ausführen
lassen, ohne dass ein Rücktritt vom gesamten Vertrag erfolgen muss. b) Kennt der Kunde einen Mangel
und nimmt er das Werk in Kenntnis dieses Mangels ab, so ist die spätere Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
wegen dieses Mangels ausgeschlossen. c) Für Beschädigungen der Werkleistungen, die
durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch
unsere Firma zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht. Verschleiß oder Abnutzungserscheinungen,
die auf vertragsgemäßen Gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine
Mängel. Dies gilt auch, sofern diese vor Ende der Gewährleistungsfrist eintreten. d) Im Übrigen gelten die
Bestimmungen der VOB/B und der VOB/C und, soweit diese keine Regelungen treffen, die gesetzlichen
Bestimmungen. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten ausschließlich die gesetzlichen
Bestimmungen. e) Es gelten die Gewährleistungsfristen des § 13 VOB/B. Dies gilt nicht, soweit es sich bei
dem Kunden um einen Verbraucher handelt; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen
des BGB. f) Die in lt. e) genannten Fristen gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. g) Kündigt der Kunde vor Bauausführung
den Werkauftrag, so sind wir berechtigt, 10 Prozent der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz
zu verlangen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Uns bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein höherer Schaden eingetreten ist. h) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und –sofern anwendbar (s. Ziffer 2 Abs. 2 dieser AGB) die VOB/B
und die VOB/C mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen der VOB/B und der VOB/C den gesetzlichen
Bestimmungen vorgehen, soweit die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der VOB/B und
der VOB/C voneinander abweichen.
6. Technische Hinweise
(1) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits an den Werkstücken Wartungsarbeiten durchzuführen
sind. Insbesondere können folgende Wartungsarbeiten notwendig sein:
— Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und eventuell zu ölen oder zu fetten,
— Verbindungsmittel und Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren,
— Außenanstriche sind jeweils nach Lack oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln
Es ist vom Kunden zu beachten, dass es sich bei Holz um einen natürlichen Baustoff handelt, und dass die
aus Schwinden und Quellen resultierenden Risse und Verformungen normal und somit kein Reklamationsgrund
sind. Auch kann es bei Holz zum Austritt von Holzinhaltsstoffen kommen, was zu Verschmutzungen
von Pflaster- und Betonflächen führen kann. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern es handelt sich um
baustofftypisches Verhalten. (2) Arbeiten im Sinne des Abs. 1, die aufgrund der natürlichen Entwicklung
des verwendeten Baustoffes erforderlich sind, gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich
anderes vereinbart wurde. (3) Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit
der Bauteile beeinträchtigen, ohne das hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen. Abbildungen
aus Angebotsdrucken sowie Monitordarstellungen können farblich von der Ausführung abweichen. (4) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur)
insbesondere bei Nachbestellungen bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar. Dies gilt insbesondere, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
7. Abnahme bei Werkverträgen
Sofern nicht durch VOB/B und/oder durch Vertrag eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung
auch dann ein, falls der Kunde zweimal vergeblich in zumutbarer Weise zur Durchführung
der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten
Aufforderung ein. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne von §
13 BGB handelt.
8. Gewährleistung bei Kaufverträgen und Werklieferverträgen
(1) Sollte zwischen unserer Firma und dem Kunden ein Kaufvertrag oder ein Werklieferungsvertrag, auf den
Kaufrecht anzuwenden ist, geschlossen sein, sind die §§ 5 und 7 dieser AGB nicht anzuwenden. Darüber
hinaus finden in diesem Fall die Regelungen der VOB/B und VOB/C keine Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2).
(2) Für die Gewährleistungsansprüche des einzelnen Kunden im Rahmen von Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen
gilt Folgendes: a) Dem Kunden steht für die angebotenen Leistungen ein gesetzliches
Mängelgewährleistungsrecht nach den einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
zu. Sofern hiervon abgewichen wird, richtet sich die Gewährleistung nach den hierzu verfaßten Regelungen
in diesen AGB. b) Ist der Kunde Unternehmer, wird für Neuwaren die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr
beschränkt. Ist der Kunde Verbraucher, wird für gebrauchte Waren die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr
beschränkt. Ist der Kunde Unternehmer, wird für Gebrauchtwaren die Gewährleistung ausgeschlossen. c)
Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht
von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder
Zeichnungen nur annähernd maßgebend. d) Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem
Kunden und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Kunde nach unseren
öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, hat so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt jedoch
nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
e) Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen
soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels
oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. f) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne
des § 14 BGB, gilt lit. e) mit der Maßgabe, dass die Wahl der Art der Nacherfüllung unserer Firma zusteht. g) Soweit der Kunde Kaufmann ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 377 HGB: h) Im Übrigen
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(1) Ist kein besonderes Zahlungsziel vereinbart, sind die Rechnungen sofort fällig. (2) Rechnungsregulierung
durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und Bedarf unserer Zustimmung. Bei Zahlung durch
Scheck oder Wechsel gehen alle anfallenden Kosten zu Lasten des Kunden. Im Falle eines Scheck- oder
Wechselprotestes können wir Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung
auch für später fällige Papiere verlangen. (3) Rechnungen unsererseits, sind unabhängig von Ihrer Art (z.B.
Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen etc.) innerhalb von 14 Tagen nach Zugang durch den Kunden
auszugleichen. Erfolgt ein Ausgleich innerhalb der genannten Frist nicht, wird berechtigt, die gesetzlichen
Verzugszinsen zu berechnen. Für den Fall, dass wir die Beanspruchung höherer Zinsen nachweisen können,
sind wir berechtigt diesen Zinssatz zu verlangen. Alle Kosten für Mahnungen und die Beitreibungen unserer
Forderungen trägt der Kunde. (4) Wegen berechtigter Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf der
Kunde nur den Teil der Rechnungssumme einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des mangelbehafteten
Teiles der Lieferung entspricht. (5) Die Aufrechnung durch den Kunden mit anderen als unbestrittener oder
rechtskräftig festgestellter Forderung ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur
geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. (6) Soweit wir zur
Vorleistung verpflichtet sind, können wir die Leistung verweigern, wenn sich Änderungen in der Beurteilung
der Kreditwürdigkeit des Kunden, insbesondere durch Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen ergeben.
Das Leistungsverweigerungsrecht kann durch eine Sicherheitsleistung entkräftet werden. Wir können
dem Kunden eine angemessene Frist zur Bewirkung der Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung setzen
und nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten.
10. Haftungsbeschränkungen
(1) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller
erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert
haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen
zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. (2) Wir haften unbeschadet vorstehender
Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper
und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen
Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie
abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten
Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften
wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und
Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. (3) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht
werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, sowie wesentliche Vertragspflichten, deren Verletzung
die Erreichung des Vertragszwecks gefährden (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die
Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen
Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter,
leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
11. Eigentumsvorbehalt
Von unserer Firma gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung
Eigentum unserer Firma, soweit kein Eigentumsübergang an den Kunden oder Dritte aus gesetzlichen
Gründen stattfindet. Wir sind berechtigt, dem Kunden Eigentum an gelieferten Gegenständen zu
verschaffen und eine Abschlagszahlung für die Lieferung
der übereigneten Gegenstände zu verlangen.
12. Eigentums- und Urheberrechte
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unsere Eigentumsund
Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.
14. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie sonstiger Leistungen des Kunden ist Schüttorf;
dies gilt nicht, soweit der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. (2) Sind beide Vertragsparteien
Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Ist der Kunde
Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam
oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon
die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.