Inge­nieur-Bus­mann Holz­bau GmbH
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand: Dezember 2023

1. Gel­tungs­be­reich

(1) Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (nach­fol­gend AGB) gel­ten für alle zwi­schen dem Käu­fer / Bestel­ler (im Fol­gen­den: Kun­de) und uns, der Fir­ma Inge­nieur-Holz­bau Bus­mann GmbH, Nord­ring 60, 48465 Schüttorf, geschlos­se­nen Ver­trä­ge, Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen. (2) Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Kun­den erken­nen wir nur an, wenn wir ausdrücklich und schrift­lich der Gel­tung zustim­men. (3) Unse­re AGB gel­ten für alle künftigen Geschäfts­be­zie­hun­gen mit dem Kun­den, auch wenn sie nicht noch ein­mal ausdrücklich ver­ein­bart wer­den.

2. Anzu­wen­den­des Recht
(1) Es gilt deut­sches Recht. Die Anwen­dung des UN-Kauf­rechts ist aus­ge­schlos­sen. (2) Bei allen Ange­bo­ten für Bau­leis­tun­gen ein­schließ­lich Mon­ta­ge sind die Ver­trags­ord­nung für Bau­leis­tun­gen (VOB) und zwar die All­ge­mei­nen Ver­trags­be­din­gun­gen für Bau­leis­tun­gen (VOB/B) und die All­ge­mei­nen Tech­ni­schen Vor­schrif­ten für Bau­leis­tun­gen (VOB/C) in der bei Ver­trags­schluss gültigen Fas­sung Bestand­teil aller Ange­bo­te und Ver­trä­ge über sol­che Bau­leis­tun­gen; dies gilt nicht, wenn der Kun­de Ver­brau­cher im Sin­ne des § 13 BGB ist und/oder zwi­schen unse­rer Fir­ma und dem Kun­den ein Kauf­ver­trag geschlos­sen wird.
3. Ange­bo­te, Lie­fer­fris­ten, Bestä­ti­gungs­schrei­ben
(1) Ange­bo­te sind frei­blei­bend. Bestel­lun­gen, Ver­ein­ba­run­gen und Ände­run­gen von Ange­bo­ten und Auf­trä­gen ins­be­son­de­re gegenüber Beauf­trag­ten sind nur ver­bind­lich, wenn sie von uns schrift­lich erteilt oder bestä­tigt wer­den. (2) Die ange­ge­be­nen Lieferfristen/Fertigstellungstermine sind stets unver­bind­lich, es sei denn, zwi­schen dem Kun­den und uns wird ausdrücklich ein fes­ter Liefertermin/Fertigstellungstermin ver­ein­bart. Wir sind für sol­che Ver­zö­ge­run­gen nicht ver­ant­wort­lich die wir nicht zu ver­tre­ten haben, ins­be­son­de­re sol­che durch höhe­re Gewalt, hoheit­li­che Maß­nah­men, recht­mä­ßi­gen Streik, Ver­kehrs­stö­run­gen oder ungünstiger Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se. Eine ver­ein­bar­te Lie­fer­frist ver­län­gert sich um die Dau­er der Ver­zö­ge­rung. Die Nicht­ein­hal­tung von Lie­fer­ter­mi­nen und Lie­fer­fris­ten durch uns berech­tigt den Kun­den zur Gel­tend­ma­chung der ihm zuste­hen­den Rech­te erst, wenn er schrift­lich eine ange­mes­se­ne Nach­frist gesetzt hat und die­se erfolg­los ver­stri­chen ist. (3) Falls durch die in Abs. 2 bezeich­ne­ten Umstän­de die Leis­tung für uns unmög­lich wird, wer­den wir von der Leis­tungs­pflicht frei. (4) Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die sich aus sei­nen Unter­la­gen erge­be­nen Maße mit unse­ren Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen, sofern eine sol­che vor­liegt, unverzüglich zu ver­glei­chen. Auf even­tu­el­le Abwei­chun­gen ist unverzüglich, schrift­lich hin­zu­wei­sen. Erfolgt die­ser Hin­weis nicht, ist der Inhalt der Auf­trags­be­stä­ti­gung ver­bind­lich. (5) Abs. 4 gilt nicht, wenn der Kun­de Ver­brau­cher im Sin­ne des § 13 BGB ist.
4. Lie­fe­rung- und Gefahrübergang
(1) Für unse­re Leis­tun­gen ist die Ver­la­de­stel­le, mit­hin Schüttorf, Erfüllungsort. Ver­sand­kos­ten und Ver­sand­ge­fahr trägt der Kun­de auch bei Anlie­fe­rung durch uns. Wir haf­ten nur für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit. Die Beweis­last trägt der Kun­de. (2) Der Gefahrenübergang erfolgt im Rah­men von Werk­ver­trä­gen bei Abnah­me des Wer­kes; bei Kauf­ver­trä­gen erfolgt der Gefahrenübergang bei Über­ga­be der Kauf­sa­che an den Kun­den. (3) Die Absät­ze 1 und 2 gel­ten nicht, wenn der Kun­de Ver­brau­cher ist.
5. Beschaf­fen­heit, Gewährleistung/pauschalisierter Scha­dens­er­satz bei Werk­ver­trä­gen
Ist zwi­schen dem Kun­den und unse­rer Fir­ma ein Werk­ver­trag geschlos­sen wor­den, so gel­ten die Rege­lun­gen die­ses Abschnitts mit der Maß­ga­be, dass für den Fall, dass der Kun­de Unter­neh­mer im Sin­ne des § 14 BGB ist, die Rege­lun­gen der VOB/B und der VOB/C den nach­fol­gen­den Rege­lun­gen vor­ge­hen a) Zeigt sich bereits vor Abnah­me des Werks ein Man­gel, so kann der Kun­de sofort eine ange­mes­se­ne Frist zur Nacherfüllung set­zen. Soweit wir inner­halb der gemäß Satz 1 gesetz­ten Frist die Nacherfüllung nicht erbrin­gen, kann der Kun­de die Nacherfüllung selbst oder von drit­ter Sei­te auf unse­re Kos­ten ausführen las­sen, ohne dass ein Rücktritt vom gesam­ten Ver­trag erfol­gen muss. b) Kennt der Kun­de einen Man­gel und nimmt er das Werk in Kennt­nis die­ses Man­gels ab, so ist die spä­te­re Gel­tend­ma­chung von Gewährleistungsansprüchen wegen die­ses Man­gels aus­ge­schlos­sen. c) Für Beschä­di­gun­gen der Werk­leis­tun­gen, die durch unsach­ge­mä­ßen Gebrauch, Beschä­di­gung oder Bear­bei­tung durch Drit­te oder sons­ti­ge, nicht durch unse­re Fir­ma zu ver­tre­ten­de Umstän­de her­vor­ge­ru­fen sind, haf­ten wir nicht. Ver­schleiß oder Abnut­zungs­er­schei­nun­gen, die auf ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch und/oder natürlicher Abnut­zung beru­hen, sind kei­ne Män­gel. Dies gilt auch, sofern die­se vor Ende der Gewähr­leis­tungs­frist ein­tre­ten. d) Im Übri­gen gel­ten die Bestim­mun­gen der VOB/B und der VOB/C und, soweit die­se kei­ne Rege­lun­gen tref­fen, die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Ist der Kun­de Ver­brau­cher im Sin­ne des § 13 BGB gel­ten aus­schließ­lich die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. e) Es gel­ten die Gewähr­leis­tungs­fris­ten des § 13 VOB/B. Dies gilt nicht, soweit es sich bei dem Kun­den um einen Ver­brau­cher han­delt; in die­sem Fall gel­ten die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­fris­ten des BGB. f) Die in lt. e) genann­ten Fris­ten gel­ten auch für Ansprüche auf Ersatz von Man­gel­fol­ge­schä­den, soweit kei­ne Ansprüche aus uner­laub­ter Hand­lung gel­tend gemacht wer­den. g) Kündigt der Kun­de vor Bauausführung den Werk­auf­trag, so sind wir berech­tigt, 10 Pro­zent der Gesamt­auf­trags­sum­me als Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen. Dem Kun­den bleibt das Recht vor­be­hal­ten, einen gerin­ge­ren Scha­den nach­zu­wei­sen. Uns bleibt das Recht vor­be­hal­ten, nach­zu­wei­sen, dass ein höhe­rer Scha­den ein­ge­tre­ten ist. h) Im Übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und –sofern anwend­bar (s. Zif­fer 2 Abs. 2 die­ser AGB) die VOB/B und die VOB/C mit der Maß­ga­be, dass die Bestim­mun­gen der VOB/B und der VOB/C den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen vor­ge­hen, soweit die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und die Bestim­mun­gen der VOB/B und der VOB/C von­ein­an­der abwei­chen.
6. Tech­ni­sche Hin­wei­se
(1) Der Kun­de wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sei­ner­seits an den Werkstücken War­tungs­ar­bei­ten durchzuführen sind. Ins­be­son­de­re kön­nen fol­gen­de War­tungs­ar­bei­ten not­wen­dig sein: — Beschlä­ge und gän­gi­ge Bau­tei­le sind zu kon­trol­lie­ren und even­tu­ell zu ölen oder zu fet­ten, — Ver­bin­dungs­mit­tel und Abdich­tungs­fu­gen sind regel­mä­ßig zu kon­trol­lie­ren, — Außen­an­stri­che sind jeweils nach Lack oder Lasur­art und Wit­te­rungs­ein­fluss nach­zu­be­han­deln Es ist vom Kun­den zu beach­ten, dass es sich bei Holz um einen natürlichen Bau­stoff han­delt, und dass die aus Schwin­den und Quel­len resul­tie­ren­den Ris­se und Ver­for­mun­gen nor­mal und somit kein Rekla­ma­ti­ons­grund sind. Auch kann es bei Holz zum Aus­tritt von Holz­in­halts­stof­fen kom­men, was zu Ver­schmut­zun­gen von Pflas­ter- und Beton­flä­chen führen kann. Dies stellt kei­nen Man­gel dar, son­dern es han­delt sich um bau­stoff­ty­pi­sches Ver­hal­ten. (2) Arbei­ten im Sin­ne des Abs. 1, die auf­grund der natürlichen Ent­wick­lung des ver­wen­de­ten Bau­stof­fes erfor­der­lich sind, gehö­ren nicht zum Auf­trags­um­fang, wenn nicht ausdrücklich ande­res ver­ein­bart wur­de. (3) Unter­las­se­ne War­tungs­ar­bei­ten kön­nen die Lebens­dau­er und Funktionstüchtigkeit der Bau­tei­le beein­träch­ti­gen, ohne das hier­durch Mängelansprüche gegen uns ent­ste­hen. Abbil­dun­gen aus Ange­bots­dru­cken sowie Moni­tor­dar­stel­lun­gen kön­nen farb­lich von der Ausführung abwei­chen. (4) Unwe­sent­li­che, zumut­ba­re Abwei­chun­gen in den Abmes­sun­gen und Ausführungen (Far­be und Struk­tur) ins­be­son­de­re bei Nach­be­stel­lun­gen blei­ben vor­be­hal­ten und stel­len kei­nen Man­gel dar. Dies gilt ins­be­son­de­re, soweit die­se in der Natur der ver­wen­de­ten Mate­ria­li­en (Mas­siv­höl­zer, Fur­nie­re) lie­gen und üblich sind.
7. Abnah­me bei Werk­ver­trä­gen
Sofern nicht durch VOB/B und/oder durch Ver­trag eine förm­li­che Abnah­me vor­ge­se­hen ist, tritt die Abnah­me­wir­kung auch dann ein, falls der Kun­de zwei­mal ver­geb­lich in zumut­ba­rer Wei­se zur Durchführung der Abnah­me auf­ge­for­dert wur­de. Die Abnah­me­wir­kung tritt zwölf Werk­ta­ge nach Zugang der zwei­ten Auf­for­de­rung ein. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Kun­den um einen Ver­brau­cher im Sin­ne von § 13 BGB han­delt.
8. Gewähr­leis­tung bei Kauf­ver­trä­gen und Werk­lie­fer­ver­trä­gen
(1) Soll­te zwi­schen unse­rer Fir­ma und dem Kun­den ein Kauf­ver­trag oder ein Werk­lie­fe­rungs­ver­trag, auf den Kauf­recht anzu­wen­den ist, geschlos­sen sein, sind die §§ 5 und 7 die­ser AGB nicht anzu­wen­den. Darüber hin­aus fin­den in die­sem Fall die Rege­lun­gen der VOB/B und VOB/C kei­ne Anwen­dung (vgl. § 2 Abs. 2). (2) Für die Gewährleistungsansprüche des ein­zel­nen Kun­den im Rah­men von Kauf­ver­trä­gen und Werk­lie­fe­rungs­ver­trä­gen gilt Fol­gen­des: a) Dem Kun­den steht für die ange­bo­te­nen Leis­tun­gen ein gesetz­li­ches Män­gel­ge­währ­leis­tungs­recht nach den ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten des Bürgerlichen Gesetz­bu­ches (BGB) zu. Sofern hier­von abge­wi­chen wird, rich­tet sich die Gewähr­leis­tung nach den hier­zu ver­faß­ten Rege­lun­gen in die­sen AGB. b) Ist der Kun­de Unter­neh­mer, wird für Neu­wa­ren die Gewähr­leis­tungs­frist auf ein Jahr beschränkt. Ist der Kun­de Ver­brau­cher, wird für gebrauch­te Waren die Gewähr­leis­tungs­frist auf ein Jahr beschränkt. Ist der Kun­de Unter­neh­mer, wird für Gebraucht­wa­ren die Gewähr­leis­tung aus­ge­schlos­sen. c) Soweit die in unse­ren Pro­spek­ten, Anzei­gen und sons­ti­gen Ange­bots­un­ter­la­gen ent­hal­te­nen Anga­ben nicht von uns ausdrücklich als ver­bind­lich bezeich­net wor­den sind, sind die dort ent­hal­te­nen Abbil­dun­gen oder Zeich­nun­gen nur annä­hernd maß­ge­bend. d) Soweit der gelie­fer­te Gegen­stand nicht die zwi­schen dem Kun­den und uns ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit hat oder er sich nicht für die nach unse­rem Ver­trag vor­aus­ge­setz­ten oder die Ver­wen­dung all­ge­mein eig­net oder er nicht die Eigen­schaf­ten, die der Kun­de nach unse­ren öffent­li­chen Äuße­run­gen erwar­ten konn­te, hat so sind wir zur Nacherfüllung ver­pflich­tet. Dies gilt jedoch nicht, wenn wir auf­grund der gesetz­li­chen Rege­lun­gen zur Ver­wei­ge­rung der Nacherfüllung berech­tigt sind. e) Der Kun­de hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung erfol­gen soll. Wir sind jedoch berech­tigt, die vom Kun­den gewähl­te Art der Nacherfüllung zu ver­wei­gern, wenn sie nur mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten mög­lich ist und die ande­re Art der Nacherfüllung ohne erheb­li­che Nach­tei­le für den Kun­den bleibt. Wäh­rend der Nacherfüllung sind die Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses oder der Rücktritt vom Ver­trag durch den Kun­den aus­ge­schlos­sen. Eine Nach­bes­se­rung gilt mit dem erfolg­lo­sen zwei­ten Ver­such als fehl­ge­schla­gen, wenn sich nicht ins­be­son­de­re aus der Art der Sache oder des Man­gels oder den sons­ti­gen Umstän­den etwas ande­res ergibt. Ist die Nacherfüllung fehl­ge­schla­gen oder haben wir die Nacherfüllung ins­ge­samt ver­wei­gert, kann der Kun­de nach sei­ner Wahl Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses (Min­de­rung) ver­lan­gen oder den Rücktritt vom Ver­trag erklä­ren. f) Ist der Kun­de Unter­neh­mer im Sin­ne des § 14 BGB, gilt lit. e) mit der Maß­ga­be, dass die Wahl der Art der Nacherfüllung unse­rer Fir­ma zusteht. g) Soweit der Kun­de Kauf­mann ist, gel­ten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen des § 377 HGB: h) Im Übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen.
9. Zah­lun­gen
(1) Ist kein beson­de­res Zah­lungs­ziel ver­ein­bart, sind die Rech­nun­gen sofort fäl­lig. (2) Rech­nungs­re­gu­lie­rung durch Scheck oder Wech­sel erfolgt zah­lungs­hal­ber und Bedarf unse­rer Zustim­mung. Bei Zah­lung durch Scheck oder Wech­sel gehen alle anfal­len­den Kos­ten zu Las­ten des Kun­den. Im Fal­le eines Scheck- oder Wech­sel­pro­tes­tes kön­nen wir Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wech­sels sofor­ti­ge Bar­zah­lung auch für spä­ter fäl­li­ge Papie­re ver­lan­gen. (3) Rech­nun­gen unse­rer­seits, sind unab­hän­gig von Ihrer Art (z.B. Abschlags­rech­nun­gen, Schluss­rech­nun­gen etc.) inner­halb von 14 Tagen nach Zugang durch den Kun­den aus­zu­glei­chen. Erfolgt ein Aus­gleich inner­halb der genann­ten Frist nicht, wird berech­tigt, die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen zu berech­nen. Für den Fall, dass wir die Bean­spru­chung höhe­rer Zin­sen nach­wei­sen kön­nen, sind wir berech­tigt die­sen Zins­satz zu ver­lan­gen. Alle Kos­ten für Mah­nun­gen und die Bei­trei­bun­gen unse­rer For­de­run­gen trägt der Kun­de. (4) Wegen berech­tig­ter Män­gel oder sons­ti­ger Bean­stan­dun­gen darf der Kun­de nur den Teil der Rech­nungs­sum­me ein­be­hal­ten, der dem Rech­nungs­be­trag des man­gel­be­haf­te­ten Tei­les der Lie­fe­rung ent­spricht. (5) Die Auf­rech­nung durch den Kun­den mit ande­ren als unbe­strit­te­ner oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ter For­de­rung ist aus­ge­schlos­sen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kun­de nur gel­tend machen, wenn sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beruht. (6) Soweit wir zur Vor­leis­tung ver­pflich­tet sind, kön­nen wir die Leis­tung ver­wei­gern, wenn sich Ände­run­gen in der Beur­tei­lung der Kreditwürdigkeit des Kun­den, ins­be­son­de­re durch Nicht­ein­hal­tung von Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen erge­ben. Das Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht kann durch eine Sicher­heits­leis­tung ent­kräf­tet wer­den. Wir kön­nen dem Kun­den eine ange­mes­se­ne Frist zur Bewir­kung der Gegen­leis­tung oder zur Sicher­heits­leis­tung set­zen und nach erfolg­lo­sem Ablauf der Frist vom Ver­trag zurücktreten.
10. Haf­tungs­be­schrän­kun­gen
(1) Schadensersatzansprüche zu den nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen wegen des Man­gels kann der Bestel­ler erst gel­tend machen, wenn die Nacherfüllung fehl­ge­schla­gen ist oder wir die Nacherfüllung ver­wei­gert haben. Das Recht des Bestel­lers zur Gel­tend­ma­chung von wei­ter­ge­hen­den Schadensersatzansprüchen zu den nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen bleibt davon unberührt. (2) Wir haf­ten unbe­scha­det vor­ste­hen­der Rege­lun­gen und der nach­fol­gen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen unein­ge­schränkt für Schä­den an Leben, Kör­per und Gesund­heit, die auf einer fahr­läs­si­gen oder vor­sätz­li­chen Pflicht­ver­let­zung unse­rer gesetz­li­chen Ver­tre­tern oder unse­rer Erfüllungsgehilfen beru­hen, sowie für Schä­den, die von der Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz umfasst wer­den, sowie für alle Schä­den, die auf vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Ver­trags­ver­let­zun­gen sowie Arg­list, unse­rer gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder unse­rer Erfüllungsgehilfen beru­hen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Tei­le der­sel­ben eine Beschaf­fen­heits- und/oder Halt­bar­keits­ga­ran­tie abge­ge­ben hat, haf­ten wir auch im Rah­men die­ser Garan­tie. Für Schä­den, die auf dem Feh­len der garan­tier­ten Beschaf­fen­heit oder Halt­bar­keit beru­hen, aber nicht unmit­tel­bar an der Ware ein­tre­ten, haf­ten wir aller­dings nur dann, wenn das Risi­ko eines sol­chen Scha­dens ersicht­lich von der Beschaf­fen­heits- und Halt­bar­keits­ga­ran­tie erfasst ist. (3) Wir haf­ten auch für Schä­den, die durch ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit ver­ur­sacht wer­den, soweit die­se Fahr­läs­sig­keit die Ver­let­zung sol­cher Ver­trags­pflich­ten betrifft, deren Erfüllung die ord­nungs­ge­mä­ße Durchführung des Ver­trags überhaupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf, sowie wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten, deren Ver­let­zung die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefähr­den (Kar­di­nal­pflich­ten). Wir haf­ten jedoch nur, soweit die Schä­den in typi­scher Wei­se mit dem Ver­trag ver­bun­den und vor­her­seh­bar sind. Bei ein­fa­chen fahr­läs­si­gen Ver­let­zun­gen nicht ver­trags­we­sent­li­cher Neben­pflich­ten haf­ten wir im Übri­gen nicht. Die in den Sät­zen 1 – 3 ent­hal­te­nen Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten auch, soweit die Haf­tung für die gesetz­li­chen Ver­tre­ter, lei­ten­den Ange­stell­ten und sons­ti­gen Erfüllungsgehilfen betrof­fen ist.
11. Eigen­tums­vor­be­halt
Von unse­rer Fir­ma gelie­fer­te Gegen­stän­de blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung der ver­ein­bar­ten Vergütung Eigen­tum unse­rer Fir­ma, soweit kein Eigentumsübergang an den Kun­den oder Drit­te aus gesetz­li­chen Gründen statt­fin­det. Wir sind berech­tigt, dem Kun­den Eigen­tum an gelie­fer­ten Gegen­stän­den zu ver­schaf­fen und eine Abschlags­zah­lung für die Lie­fe­rung der übereigneten Gegen­stän­de zu ver­lan­gen.
12. Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te
An Kos­ten­vor­anschlä­gen, Entwürfen, Zeich­nun­gen und Berech­nun­gen behal­ten wir uns unse­re Eigen­tum­sund Urhe­ber­rech­te vor. Sie dürfen ohne unse­re Zustim­mung weder genutzt, ver­viel­fäl­tigt noch drit­ten Per­so­nen zugäng­lich gemacht wer­den. Sie sind im Fal­le der Nicht­er­tei­lung des Auf­trags unverzüglich zurückzugeben.
13. Daten­schutz

(1) Im Zusam­men­hang mit der Anbah­nung, Abschluß, Abwick­lung und Rückabwicklung des Ver­tra­ges zwi­schen uns und dem Kun­den auf Grund­la­ge die­ser AGB wer­den von uns Daten erho­ben, gespei­chert und ver­ar­bei­tet. Dies geschieht im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Wir geben kei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Kun­den an Drit­te wei­ter, es sei denn, wir sind hier­zu gesetz­lich ver­pflich­tet oder der Kun­de hat diesbezüglich vor­her ausdrücklich sei­ne Ein­wil­li­gung erteilt. Wird ein Drit­ter für Dienst­leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit der Abwick­lung von Ver­ar­bei­tungs­pro­zes­sen ein­ge­setzt, so wer­den die Bestim­mun­gen des Daten­schutz­ge­set­zes ein­ge­hal­ten. Die vom Kun­den im Wege der Bestel­lung mit­ge­teil­ten Daten wer­den
aus­schließ­lich zur Kon­takt­auf­nah­me inner­halb des Rah­mens der Ver­trags­ab­wick­lung und nur zu dem Zweck ver­ar­bei­tet, zu dem der Kun­de die Daten zur Verfügung gestellt hat. Die Daten wer­den nur soweit not­wen­dig an das Ver­sand­un­ter­neh­men, das die Lie­fe­rung der Ware auf­trags­ge­mäß übernimmt, wei­ter­ge­ge­ben. Die Zah­lungs­da­ten wer­den an das mit der Zah­lung beauf­trag­te Kre­dit­in­sti­tut wei­ter­ge­ge­ben. Soweit den Anbie­ter Auf­be­wah­rungs­fris­ten han­delt oder steu­er­recht­li­cher Natur tref­fen, kann die Spei­che­rung eini­ger Daten bis zu 10 Jah­re dau­ern. Auf Wunsch des Kun­den wer­den im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten gelöscht, kor­ri­giert oder gesperrt. Eine unent­gelt­li­che Aus­kunft über alle per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Kun­den ist mög­lich. Für Fra­gen und Anträ­ge auf Löschung, Kor­rek­tur oder Sper­rung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten sowie Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung und Nut­zung kann sich der Kun­de an fol­gen­de Adres­se wen­den: Inge­nieur-Holz­bau Bus­mann GmbH, ver­tre­ten durch den Geschäftsführer Dipl. Ing. (FH) Edgar Molen­dyk, Nord­ring 60, 48465 Schüttorf, Tel.: 05923/96420, Fax: 05923/4163, E‑Mai: brueckenbau@busmann-holzbau.de. (2) Für den Fall, dass der Kun­de in Zah­lungs­ver­zug gerät, sind wir berech­tigt, die im Rah­men der Anbah­nung, Abschluß, Abwick­lung und Rückabwicklung des Ver­tra­ges zwi­schen uns und dem Kun­den an Drit­te wei­ter­zu­ge­ben, soweit dies für die Gel­tend­ma­chung unse­rer Rech­te erfor­der­lich ist.

14. Schluss­be­stim­mun­gen
(1) Erfüllungsort für die Zah­lung des Kauf­prei­ses sowie sons­ti­ger Leis­tun­gen des Kun­den ist Schüttorf; dies gilt nicht, soweit der Kun­de Ver­brau­cher im Sin­ne des § 13 BGB ist. (2) Sind bei­de Ver­trags­par­tei­en Voll­kauf­leu­te, so ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand der Geschäfts­sitz des Auf­trag­neh­mers. Ist der Kun­de Ver­brau­cher, gilt der gesetz­li­che Gerichts­stand. (3) Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser AGB unwirk­sam oder undurchführbar sein oder nach Ver­trags­schluss unwirk­sam oder undurchführbar wer­den, bleibt davon die Wirk­sam­keit der AGB im Übri­gen unberührt. An die Stel­le der unwirk­sa­men oder undurchführbaren Bestim­mung soll die­je­ni­ge wirk­sa­me und durchführbare Rege­lung tre­ten, deren Wir­kun­gen der wirt­schaft­li­chen Ziel­set­zung am nächs­ten kom­men, die die Ver­trags­par­tei­en mit der unwirk­sa­men bzw. undurchführbaren Bestim­mung ver­folgt haben. Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten ent­spre­chend für den Fall, dass sich der Ver­trag als lückenhaft erweist.